anvertraut. Der Beschuldigte unterliess es, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 18. April 2011 mit der Frage, was in Bezug auf das Fahrzeug los ist, da der Leasingnehmer drei Raten in Verzug sei, UA act. 6.1.47 72-74), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.47 66; UA act. 6.1.47 45). Folglich blieb der Porsche im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 24. November 2010 dennoch an die