___ folglich nichts von deren Rückgaben an die D._____. Das Obergericht hat im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts zu prüfen, ob neben der Fremdheit der Sache auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind.