Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, seine diesbezüglichen Beweisanträge auch nur im Ansatz zu substanzieren, indem er weder konkret ausführt, wer überhaupt noch in Zusammenhang mit welchem Tatvorwurf einzuvernehmen sei (vgl. auch E. 6.2.1). Nach dem Gesagten erübrigt sich auch zu prüfen, ob die Fahrzeuge vor oder nach der Kenntnisnahme des Beschuldigten von der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 weiterveräussert wurden (vgl. Stellungnahme vom 20. November 2011, Antragsziff. 4).