Staatsanwaltschaft vorzunehmen sei (Stellungnahme vom 16. Oktober, Antragsziff. 1) sowie andererseits in allen Fällen, in denen das Bundesgericht seine Argumentation auf E-Mails abstützt, die Urheber und Empfänger dieser E-Mails zu deren Urheberschaft und Inhalt einzuvernehmen seien (Stellungnahme vom 16. Oktober, Antragsziff. 2). Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, seine diesbezüglichen Beweisanträge auch nur im Ansatz zu substanzieren, indem er weder konkret ausführt, wer überhaupt noch in Zusammenhang mit welchem Tatvorwurf einzuvernehmen sei (vgl. auch E. 6.2.1).