Insofern der Beschuldigte zur Frage, ob er die retournierten Fahrzeuge im Zeitraum vor der Kenntnisnahme der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 hätte verkaufen dürfen, sinngemäss eine Einvernahme von DL._____, DM._____ und sich selbst beantragt (Stellungnahme vom 20. November 2023, Antragsziff. 3 und Ziff. 4.4.3), sind diese Beweisanträge abzuweisen. Es sind ca. 13 Jahre später weder weitergehende sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten noch erscheinen die Beweisanträge zielführend. Es sind denn auch detaillierte Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt.