Unter diesen Umständen kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Es musste ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass die Fahrzeuge bis zur Einigung über den Rückkauf und bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises fremd sein könnten. Er hat sich zumindest bewusst über die Frage hinwegsetzt, ob er berechtigt war, die zurückgenommenen Fahrzeuge schon vor der Einigung über den Rückkauf und vor Bezahlung des Rückkaufpreises weiterzuveräussern. Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. In solchen Fällen liegt kein Sachverhaltsirrtum vor (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).