und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (UA act. 1.2 1311) das Recht einräumen liess, den Bestand an zurückgenommenen Fahrzeugen mit offenen Saldi durch eine externe Firma überprüfen zu lassen. Das unterstreicht ihr Interesse am Erhalt des Eigentums an den zurückgenommenen Fahrzeugen und an der damit verbundenen Sicherheit. Ihr Interesse an der Eigentümerstellung hätte sie höchstens dann verloren, wenn sie den Gewinn realisiert gehabt hätte und ihre Kosten gedeckt gewesen wären (vgl. Giger, a.a.O., S. 45).