Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Auch wenn von ihm als juristischer Laie nicht erwartet werden konnte, dass er die sachenrechtlichen Auswirkungen der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 in allen Teilen verstand, musste ihm aufgrund seiner Branchenerfahrung zumindest bewusst sein, dass ein Leasingobjekt normalerweise im Eigentum der Leasinggesellschaft steht und der Sicherung deren Forderungen dient. Ohne eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung konnte und durfte er nicht davon ausgehen, die A._____ verzichte schon vor der Einigung über den Rückkauf und vor dem Erhalt des Rückkaufpreises (ohne Not) auf