6.1.34 23; 6.1.70 118 und 6.1.161 119 f.) mit aller Deutlichkeit, dass das Eigentum an zurückgegebenen Fahrzeugen nach der Verkehrsübung solange bei der jeweiligen Leasinggesellschaft bleibt, bis diese den Rückkaufpreis erhalten hat. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein.