Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts fehlte es jedoch vorliegend an einer solchen Vereinbarung, weshalb das Eigentum an den zurückgenommenen Fahrzeugen bei der A._____ verblieb (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9. 3). Die A._____ war weder zum Verkauf der zurückgenommenen Fahrzeuge an die D._____ verpflichtet noch dazu, dieser das zurückgenommene Fahrzeug schon vor der Einwilligung über den Rückkauf und vor der Bezahlung des (Rück-) Kaufpreises zu Eigenbesitz bzw. Eigentum zu überlassen. Zudem ergibt sich aus den aktenkundigen Auskaufofferten anderer Leasinggesellschaften (vgl. etwa UA act. 6.1.34 23;