Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn zwischen der D._____ und der A._____ - im Sinne einer Abweichung vom Normaltypus des Leasingvertrags (vgl. HANS GIGER, Der Leasingvertrag, Bern 1977, S. 160) - eine besondere Vereinbarung bestanden hätte, wonach die D._____ schon mit der Rücknahme eines Fahrzeuges Eigentümerin desselben wird. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts fehlte es jedoch vorliegend an einer solchen Vereinbarung, weshalb das Eigentum an den zurückgenommenen Fahrzeugen bei der A._____ verblieb (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9. 3).