In Abgrenzung zum Kaufvertrag verbleibt das Eigentum am Leasingobjekt bei der Leasinggesellschaft, wobei das Eigentum der Leasinggesellschaft der Absicherung ihrer Forderung dient (vgl. BGE 118 II 150). Die Rücknahme eines Leasingobjekts durch den Lieferanten bewirkt für sich allein keinen Eigentumsübergang von der Leasinggesellschaft an diesen. So verhielt es sich auch im konkreten Fall. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn zwischen der D._____ und der A.