Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass der Beschuldigte ab der Kenntnisnahme der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 gewusst habe, dass er die Fahrzeuge den Dritterwerbern erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises übergeben durfte. Damit sei jedoch e contrario auch festgehalten, dass sich der Beschuldigte vor Kenntnisnahme besagter E- Mail in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und nicht gewusst habe, dass er die Fahrzeuge nicht weiterverkaufen dürfe (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 4.4.2; Stellungnahme vom 20. November 2023, Ziff. 4.2-4.4).