Zudem habe es an einer dinglichen Einigung gefehlt. Der für den Eigentumserwerb im Rahmen der «brevi manu traditio» erforderliche Besitzübergang sei einerseits nach dem Willen der Parteien (Zusatzvereinbarung vom 10./15. Januar 2010 Ziff. 1.3 f., UA act. 1.2 1325) und andererseits auch gemäss der Erfüllung eines Kaufvertrags Zug-um-Zug (Art. 184 Abs. 2 OR) an die Bezahlung des Rückkaufspreises geknüpft gewesen. So sei auch die Aushändigung der Code 178-Löschungs- formulare (für den Zeitraum bis zur Neuregelung am 7./9. März 2011;