_ habe einwilligen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.7). Daran ändere auch Ziff. 2 der abgeschlossenen Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (UA act. 6.3.1.2 362) sowie Ziff. 3 des «Standard Kaufvertrags» (exemplarisch UA act. 5.2.1.18 19) nichts. Diese stellten keinen bedingten Kaufvertrag dar, der mit Eintritt der Bedingung (vorzeitige Auflösung eines Leasing- oder Finanzierungsvertrags) zustande gekommen wäre, zumal diese lediglich eine Rückkaufsverpflichtung hingegen kein Rückkaufsrecht der D._____ beinhalten würden. Die A._____ sei entsprechend nicht verpflichtet