Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, Sachverhalt Ziff. A.). Die A._____ sei jedoch – auch nach vorzeitiger Rückgabe der Fahrzeuge durch die Leasingnehmer an die D._____ – Eigentümerin der Fahrzeuge geblieben. Mithin sei zwischen der D._____ und der A._____ kein gültiger Rückkaufvertrag für die zurückgegebenen Fahrzeuge zustande gekommen, solange die A._____ keine Kenntnis von deren Rücknahmen durch die D._____ gehabt habe und in eine vorzeitige Auflösung der Leasingverträge sowie in einen Rückkauf der Fahrzeuge durch die D._____ habe einwilligen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.7).