8.1. Allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge, was folgt: Der Beschuldigte habe als Verwaltungsratspräsident der D._____ Fahrzeuge an die Leasinggesellschaft A._____ zum Abschluss von Leasingverträgen verkauft. Mit den Leasingnehmern habe er sog. VIP-Zusatzkonditionen vereinbart, wonach die langfristigen Leasingverträge bereits nach wenigen Monaten ohne Zusatzkosten beendet und die Fahrzeuge zurückgebracht werden konnten (Urteile des - 58 -