8. Veruntreuung zum Nachteil der A._____ (Anklageziffer 3.5 und 3.6) 8.1.Theorie Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach Art.