In Bezug auf die Anklageziffer 4.8 ist von einem einfachen Betrug auszugehen, weil zwischen der Betrugshandlung gemäss dieser Anklageziffer (Tatzeitpunkt Februar 2009) und den übrigen Betrugshandlungen (Tatzeitraum Juni 2010 bis Mai 2011) eine grosse zeitliche Lücke besteht. Die Delikte erscheinen deshalb objektiv nicht als Einheit (vgl. BGE 116 IV 121). Es ist nicht erstellt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte schon in dieser Phase zu einer Vielzahl von Betrugsdelikten bereit war. Zusätzliche Beweisabnahmen drängen sich nicht auf und die entsprechenden Anträge des Beschuldigten sind abzuweisen (vgl. vorne, E. 6.2.1).