Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung hat diesbezüglich nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen). - 57 -