Für die G._____ AG war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestand (vgl. Aussage DI._____, UA act. 4.3 5 und 15), weshalb für die G._____ AG kein Anlass bestand, dem Beschuldigten mit Skepsis zu begegnen und an seinem Erfüllungswillen zu zweifeln. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung scheidet damit aus. Aufgrund der Täuschung über die Vertragserfüllung bezahlte die G.___