Selbst wenn der Beschuldigte mit dem Verkauf der Fahrzeuge an die G._____ AG eine provisorische Zwischenfinanzierung angestrebt hätte (vgl. UA act. 4.2 9), änderte dies nichts daran, dass ihm bzw. der D._____ beim Verkauf der Fahrzeuge an die G._____ AG keine Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge zukam und er die Käuferin über diesen Umstand täuschte.