___ AG über den Erfüllungswillen. Eine solche Täuschung ist grundsätzlich arglistig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels gefälschter Urkunden (unwahre Übergabeprotokolle) täuschte, was die Arglist unterstreicht. Ausserdem veranlasste der Beschuldigte die Bezahlung der Leasingraten durch die DG._____ GmbH an die G._____ AG (vgl. Aussage DI._____, UA act. 4.3 6), was diese im Glauben darin bestärkte, sie habe das Eigentum an den Fahrzeugen erworben. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. vorne, E. 6.3.1).