Beschuldigten klar sein, dass das Eigentum an den Nutzfahrzeugen mit der Übertragung des Besitzes auf die DH._____ übergegangen war. Obwohl die Fahrzeuge im Eigentum der DH._____ standen und der Beschuldigte bzw. die D._____ nicht darüber verfügen konnte, verkaufte der Beschuldigte diese am 16. Februar 2009 im Namen der D._____ an die G._____ AG, wobei er dieser mittels unwahrer Übergabeprotokolle vortäuschte, das Konzept für ein Leasing der Fahrzeuge durch die DG._____ GmbH mit anschliessender Untervermietung der Fahrzeuge an die DH._____ umgesetzt zu haben (UA act. 4.1 20 ff.). Damit täuschte der Beschuldigte die G._____ AG über den Erfüllungswillen.