7.2. Eigentum bei der DH._____ Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid vom 21. April 2023 ist davon auszugehen, dass die DH._____ mit dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 und der Inbesitznahme der Fahrzeuge Anfang Januar 2009 Eigentümerin derselben wurde, auch wenn sie den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte und lediglich eine Anzahlung von Fr. 200'000.00 leistete (E. 13.2.2 und 13.6.2 unter Hinweis auf Art. 714 Abs. 1 und 2, Art. 715 und Art. 933 ZGB).