Die Anklage wirft dem Beschuldigten für den Fall, dass die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs an die G._____ AG im Eigentum der D._____ standen, eine Veruntreuung zum Nachteil der G._____ AG und ein gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der H._____ vor. Für den Fall, dass die Fahrzeuge in diesem Zeitpunkt der DH._____ gehörten, wirft die Anklage dem Beschuldigten eventualiter einen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der G._____ AG vor. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2023 (E. 13.6) ist davon auszugehen, dass die Anklage dem Anklagegrundsatz genügt.