Der Beschuldigte ist somit für alle Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 3 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Blosse Versuche, die nicht ersichtlich sind, vom Beschuldigten aber ins Feld geführt werden - würden im gewerbsmässigen Delikt aufgehen (BGE 123 IV 113).