Wie bereits dargelegt (vorne, E. 6.2.1) erübrigt sich in diesem Zusammenhang auch eine weitere persönliche Einvernahme des Beschuldigten, zumal es entgegen seinen Ausführungen nicht zutrifft, dass er noch nie zur Frage der Gewerbsmässigkeit bzw. zu seinen Beweggründen befragt wurde (vgl. namentlich Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021, S. 16 ff. und 43 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 18; Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2017, S. 6 und 9 [UA act. 4.121 6 und 9]).