3.2). An der Gewerbsmässigkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben am 19. Mai 2011 seine Hypothek aufgestockt und rund Fr. 828'582.40 an privaten Mitteln in die D._____ eingeworfen hat. Dessen ungeachtet zielten seine Betrugshandlungen darauf ab, die mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfende D._____ am Leben zu erhalten und sich auf diese Weise sein Einkommen sowie seinen Lebensstandard zu sichern. - 54 -