Mithin investierte er seine Arbeitszeit in die Betrugshandlungen sowie Mittel, insbesondere in die die Zeit seiner Angestellten und diverse durch ihn zur Vertuschung bezahlte Leasingraten. Die Gewerbsmässigkeit ist unter diesen Umständen klar zu bejahen, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Mindeststrafandrohung für einen gewerbsmässigen Betrug unter den konkreten Umständen unverhältnismässig sein sollte (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 3.2).