Aufgrund der Täuschungen über die Vertragserfüllung bezahlte die A._____ den Kaufpreis aus, worin eine Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über die erfolgte Vertragserfüllung, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.