seinen Erfüllungswillen, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die A._____ von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.