Indem der Beschuldigte der A._____ den Anhang zum Übergabeprotokoll übermittelt hat im Wissen darum, dass das Fahrzeug dem Leasingnehmer nicht übergeben worden war, täuschte er der A._____ zunächst vor, die D._____ habe ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges an den Leasingnehmer erfüllt und der A._____ auf diese Weise Eigentum am Fahrzeug verschafft. Bereits diese Täuschungshandlung ist als arglistig zu qualifizieren, zumal die A._____ nicht davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte zum Mittel der Urkundenfälschung greifen würde, um einen Erfüllungswillen vorzutäuschen. Schliesslich bestärkte der Beschuldigte die A._____ im irrigen Glauben, die D.___