In diesem Doppelverkauf, den der Beschuldigte mit einer falschen Chassisnummer und einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises (UA act. 6.1.75 76) vertuschte, ist nach den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid eine arglistige Täuschung zu erblicken (E. 8.13.3).