_) entschied sich nach einer Testfahrt mit dem Fahrzeug, welche erst nach der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen stattfand, für ein anderes Fahrzeug (UA act. 6.1.75 35), weshalb ihm das Fahrzeug nie übergeben wurde (UA act. 6.1.75 27), was der Beschuldigte der A._____ jedoch nicht mitteilte, obschon diese den Kaufpreis zuvor bereits per Netting bezahlt hatte. Dem zweiten Leasingnehmer (DC._____) übergab der Beschuldigte das Fahrzeug, jedoch vermerkte er in den Vertragsunterlagen eine falsche Chassisnummer, die in der letzten Ziffer von der wahren Chassisnummer abwich. Zudem reichte er der A._____ auf Ermahnung per E-Mail eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises