Leasing mit DB._____ (UA act. 6.1.75 25 [Kaufvertrag] und 141 [Netting]) und dann für ein Leasing mit DC._____ (UA act. 6.1.75 56 [Kaufvertrag] und 173 [Netting]). Ein Auskauf des Fahrzeugs durch die D._____ bei der früheren Leasinggesellschaft erfolgte erst nach dem zweiten Verkauf des Fahrzeugs an die A._____ (UA act. 6.1.75 101). Weiter gab der Beschuldigte in den Vertragsunterlagen jeweils wahrheitswidrig an, es handle sich um einen Neuwagen. Der angebliche erste Leasingnehmer (DB._____) entschied sich nach einer Testfahrt mit dem Fahrzeug, welche erst nach der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen stattfand, für ein anderes Fahrzeug (UA act.