Im Verzicht der A._____ auf eine sofortige Rückforderung des Kaufpreises ist ebenfalls eine Vermögensschädigung zu erblicken. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen bzw. sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.