Die arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für den Aston Martin ein weiteres Mal bezahlte, obwohl der Beschuldigte ihr daran kein Eigentum verschaffen konnte. Indem der Beschuldigte die A._____ zudem nach Erhalt des Kaufpreises mittels Übergabe einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie in der irrigen Annahme bestärkte, die D._____ habe ihre Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugs und zur Eigentumsverschaffung erfüllt, hielt er die A._____ von einer Rückbelastung des Kaufpreises ab. Im Verzicht der A._____ auf eine sofortige Rückforderung des Kaufpreises ist ebenfalls eine Vermögensschädigung zu erblicken.