Eine solche Täuschung über die Vertragserfüllung ist ebenfalls als arglistig zu bezeichnen, zumal sie hier mittels einer gefälschten Urkunde erfolgte (vgl. Anklageziffer 5.4.10; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.2.2).