Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der A._____ in der Folge eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises übermittelte und diese so in der irrigen Annahme bestärkte, die D._____ sei ihrer vertraglichen Pflicht zur Übertragung des Fahrzeuges an den Leasingnehmer nachgekommen und habe der A._____ so das unbeschwerte Eigentum am Fahrzeug verschafft. Eine solche Täuschung über die Vertragserfüllung ist ebenfalls als arglistig zu bezeichnen, zumal sie hier mittels einer gefälschten Urkunde erfolgte (vgl. Anklageziffer 5.4.10;