Zusammenfassend griff der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu mehreren Täuschungsmitteln. Indem er der A._____ den Anhang zum Übergabeprotokoll übermittelt hat im Wissen darum, dass der neue BMW der Leasingnehmerin nicht übergeben worden war, täuschte er der A._____ zunächst vor, die D._____ habe ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges an die Leasingnehmerin erfüllt und der A._____ auf diese Weise Eigentum am Fahrzeug verschafft. Ob der Beschuldigte überhaupt je einen Erfüllungswillen aufgewiesen hatte, kann offen bleiben, zumal bereits die genannte Täuschungshandlung als arglistig zu qualifizieren ist. Mithin musste die A.___