Nach mehrmaliger Ermahnung der A._____, eine Kopie des Fahrzeugausweises für den neuen BMW einzureichen, übermittelte der Beschuldigte dieser eine Kopie des Fahrzeugausweises für den alten BMW, auf dem er aber die Nummer des neuen Leasingvertrags vermerkte (UA act. 6.1.86 159). Am 11. Mai 2011 überwies zudem die D._____ eine Leasingrate für den neuen BMW an die A._____ (UA act. 6.1.86 128 f.).