Die arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen führte dazu, dass die A._____ irrtümlich auf eine Zurückbelastung des Kaufpreises verzichtete, obwohl sie nicht das unbeschwerte Eigentum am Fahrzeug erworben hat. Darin ist eine Vermögensschädigung zu erblicken. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte hielt die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich von einer Zurückbelastung des Kaufpreises ab, um die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.