_ greift nicht. Diese musste angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten und den freundschaftlichen Banden zwischen dem Beschuldigten und Mitarbeitenden der A._____ nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte sie über seinen Willen zur Vertragserfüllung täuschen würde. An der arglistigen Täuschung über den Erfüllungswillen ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 10. November 2010 aus dem Leasing der C._____ AG ausgekauft hat, nachdem er das Fahrzeug bereits am 22. September 2010 an CH._____ verkauft hatte.