Fahrzeug zweimal erhältlich zu machen. Indem der Beschuldigte der A._____ am 5. Oktober 2010 das LSV-Formular zukommen liess, gab er trotz des vorgängigen Verkaufs des Fahrzeugs an CH._____ gegenüber der A._____ konkludent seinen Willen kund, seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.5.2). Diese für die A._____ nicht leicht überprüfbare Täuschung über den Erfüllungswillen ist als arglistig zu qualifizieren. Eine Opfermitverantwortung der A._____ greift nicht.