Eigentümerin des Fahrzeugs war, keine Bedeutung zu, sondern nahm in Kauf, dass sich die D._____ das Eigentum daran zuerst verschaffen musste. Entsprechend fällt die Annahme eines Eingehungsbetrugs in dieser Konstellation (analog der Anklageziffer 3.2.2) ausser Betracht. Statt dieses Fahrzeug vor der Aktivierung des Leasingvertrags durch die A._____ aus dem bestehenden Leasing der C._____ AG auszukaufen, verkaufte es der Beschuldigte jedoch am 22. September 2010 ein weiteres Mal, und zwar an CH._____. Das zeigt, dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewillt war, den Vertrag mit der A._____ zu erfüllen. Sein Verhalten zielte vielmehr darauf ab, den Kaufpreis für das