__ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen bzw. sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch - 45 - nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.