Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Weil der Beschuldigte zudem die Bezahlung der Raten für das (angebliche) Leasing der CG._____ AG veranlasste und die A._____ so im Glauben bestärkte, die D._____ sei ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung gemäss Kaufvertrag vom 21. Juli 2010 nachgekommen, verzichtete die A._____ auf eine Zurückbelastung des entsprechenden Kaufpreises, worin ebenfalls eine irrtumsbedingte Vermögensschädigung zu erblicken ist.