Farbe des Fahrzeugs vermerkt hatte. Darin sowie im Umstand, dass der Beschuldigte veranlasste, dass die D._____ die Raten aus dem Leasing mit der CG._____ AG bezahlte, sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.).