Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 21. Juli 2010 über den Umstand, dass sich der Ferrari aufgrund des Leasings mit CF._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte (sog. Eingehungsbetrug). Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Die Täuschung war auch nicht leicht zu erkennen, weil der Beschuldigte bereits im Kaufvertrag für das erste Leasing eine falsche Chassisnummer angegeben hatte und er im Kaufvertrag für das zweite Leasing eine falsche